Verpackungsverordnung – Pflichten, Kennzeichnung, Risiken

Seit knapp zwei Monaten ist die neue Verpackungsverordnung (01.01.2009) in Kraft. Sie soll insbesondere die abfallwirtschaftlichen Ziele der Bundesregierung effektiver als die alte Verordnung (bis 31.12.2008) durchsetzen und für einen fairen Wettbewerb sorgen. Nebenbei hat sie auch Auswirkungen auf die Angaben, die der Online-Händler im Rahmen seines Internet-Shops aufführen muss.

Welche Pflichten habe ich als Internetversandhändler aufgrund der neuen Verpackungsverordnung?

Seit dem 01.01.2009 hat sich jeder, der Verkaufsverpackungen erstmals in den Verkehr bringt, einem dualen Entsorgungssystem anzuschließen. Damit unterliegt auch der Internetversandhändler dieser Verpflichtung, wenn er Waren an einen Verbraucher liefert und die Verpackung bei dem Verbraucher verbleibt.

Kommt der Händler dieser Verpflichtung nicht nach, so droht im zweierlei: zum einen handelt er wettbewerbswidrig und setzt sich damit einer kostenpflichtigen Abmahnung aus, zum anderen kann sein Verhalten auch als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu € 50.000,00 geahndet werden.

Kann ich diese Pflicht umgehen?

Wohl kaum. Dies ginge nur, wenn tatsächlich das gesamte für die Verpackung verwendete Material (Schutzverpackungen, Umverpackungen, Karton, Füllstoffe, Klebeband, etc.) bereits von einem Vorlieferanten bei einem Entsorgungssystem lizenziert wurde. Die Probleme stecken im Detail: denn wird dem Händler ein Verstoß vorgeworfen, muss er nachweisen, dass sämtliche Materialen bereits lizenziert waren. Dieser Nachweis dürfte nur sehr schwer zu erbringen sein.

Insbesondere Händler, die ihre Ware samt Verpackung aus dem EG-Ausland (z.B. Asien) beziehen, sollten den Hinweis auf die Beitrittspflicht zu einem Entsorgungssystem beachten, denn sie sind die ersten Inverkehrbringer in der EG.

Daher ist jeder Händler verpflichtet, sich einem Entsorgungssystem anzuschließen.

Welche Angaben muss ich in meinen Internetshop aufnehmen?

Während bis zum 31.12.2008 noch umfangreich über die Rücknahmeverpflichtung des Einzelnen berichtet werden musste, ist dies nach der aktuellen Verpackungsverordnung nicht mehr erforderlich.

Es kann auch jetzt noch darauf hingewiesen werden, dass man sich einem Entsorgungssystem angeschlossen hat. Allerdings ist darauf zu achten, dass man dies nicht als Werbung (z.B. „Händler x unterstützt den Umweltschutz“) darstellt. Dies würde eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellen, die wettbewerbsrechtlich untersagt ist.

Wie hoch die Gefahr einer Abmahnung?

Die Gefahr einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Verpackungsverordnung hat sich im Vergleich zu den bis zum 31.12.2008 geltenden Pflichten verringert. Dies hat vor allem praktische Gründe. Während bisher ein Verstoß im Internet leicht festgestellt werden konnte, weil ein Hinweis auf die Rücknahmeverpflichtung fehlte, ist nun keine entsprechende Angabe auf der Internetseite erforderlich. Der Abmahnende müsste vielmehr durch eine Testbestellung ermitteln, ob ein Verstoß vorliegt.

Wo kann ich mich weiter informieren?

Auf der Webseite vieler Industrie- und Handelskammern finden Sie weiterführende Informationen. Die IHK Berlin hält eine Liste von Anschriften und Kontaktdaten „dualer Entsorgungssysteme“ vor.

Autor:
Rechtsanwalt Heiner Heldt
dr. heldt & kollegen
Zweigstelle Lüneburg
Lüner Str. 4
21335 Lüneburg
email: heiner.heldt@kanzleiheldt.de
tel 04131 – 22 14 911
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